STATUTEN HC SIHLTALRANGERS

Artikel 1 Name und Sitz

 

Der Eishockeyclub HC Sihltalrangers hat sich als Verein im Sinne von Art. Nr. 60ff ZGB konstituiert. Der Vereinssitz ist 8134 Adliswil.

 

Artikel 2 Zweck

Der Verein will das Plauscheishockey fördern und ermöglicht einzelnen Personen, diesen Sport in einer Mannschaft auszuüben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Artikel 3 Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden, wobei juristische Personen nur Gönner sein können.

 

Artikel 4 Kategorien

Die Mitglieder unterteilen sich in:

a) Aktivmitglieder = Spieler, die zwingend am Spielbetrieb teilnehmen müssen.

b) Passivmitglieder = Spieler, die freiwillig am Spielbetrieb teilnehmen können.

c) Gönner = Personen, die den Verein finanziell oder materiell unterstützen.

 

Artikel 5 Aufnahme

Neueintretende Personen haben sich schriftlich mit der Beitrittserklärung anzumelden.

Spieler werden nach einem Probetraining oder Gastspiel vom TK-Chef für eine Mannschaft empfohlen; an der nächsten Vorstandssitzung entscheidet der Vorstand über die provisorische Aufnahme bzw. nach erfolgter Bezahlung des Mitgliederbeitrages definitiv.

 

Artikel 6 Austritte

Austritte aus dem Verein sind jederzeit möglich, jedoch muss der Jahresbeitrag bei Anbruch eines neuen Vereinsjahres voll bezahlt werden. Ein Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 

Artikel 7 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch die GV ausgeschlossen werden.

Ferner kann ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, wenn Mitglieder- und andere Beiträge (wie Spieleinsätze, Bussen etc.) nach einmaliger Mahnung nicht bis am Ende des Vereinsjahres bezahlt sind oder keine schriftliche Abzahlungsvereinbarung mit dem Vorstand getroffen wurde. Die unbezahlten Beiträge bleiben weiterhin dem Verein geschuldet.

 

Artikel 8 Anrecht

Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf ihren restlichen Beitrag zu.

 

Artikel 9 GV

Die Generalversammlung (GV) bildet das oberste Organ des Clubs. Die Teilname an der GV ist für Aktivmitglieder obligatorisch.

 

Artikel 10 Einladungen

Die Aktivmiglieder erhalten einen Monat vor der GV eine Einladung.

 

Artikel 11 Abstimmungen

Vereinsbeschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

 

Artikel 12 Stimmrecht

Jedes anwesende Aktiv- und Passivmitglied hat ein Stimmrecht. Gönner haben kein Stimmrecht.

 

Artikel 13 Revision

Für eine Statutenrevision oder für eine Vereinsauflösung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

Artikel 14 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Funktionären zusammen:

Präsident = Vereinsvertretung

Vizepräsident = Vereinsvertretung, Stellvertreter Präsident

TK-Chef = Allgemeine Organisation

Kassier = Kasse, Finanzen

Aktuar = Protokollführung

 

Artikel 15 Pflichten

Der Vorstand befasst sich mit den laufenden Geschäften und vertritt den Club nach aussen. Bei Fehlen eines Coachs übernimmt der Vorstand dessen Ämter.

 

Artikel 16 Einnahmen

Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:

- Mitgliederbeiträge

- Sponsoren

- Gönner

Zusatzbestimmungen:

a) Die Eiskosten werden durch die Anzahl Aktivspieler geteilt. Die Bezahlung hat jeweils bis zum 30. Oktober zu erfolgen.

b) Für Schüler und/oder Lehrlinge wird wenn möglich eine Ermässigung für die Eiskosten gewährt. Dies wird an der GV definiert.

c) Passivmitglieder bezahlen pro Spiel einen angemessenen Betrag.

d) Zur Sicherung der Eiskosten kann Vorschüsse eine Teilzahlung eingefordert werden.

 

Artikel 17 Ausgaben

Die Mittel werden verwendet für:

- Spielauslagen

- Vereinsanschaffungen

- Zur allgemeinen Verfolgung des Vereinszwecks

 

Artikel 18 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Mai und endet jeweils am 30. April.

 

Artikel 19 Haftung

a) Der Verein haftet in keiner Weise für seine Mitglieder

b) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich dessen Vermögen.

 

Artikel 20 Beiträge

Mitgliederbeiträge werden jährlich bezahlt. Der Beitrag ist in den ersten zwei Monaten des Vereinsjahres zu begleichen.

 

Artikel 21 Absenzen

Unabgemeldetes NICHTERSCHEINEN

Zu spätes ERSCHEINEN

Zu spätes ABMELDEN

Die Bussen und Fristen werden jeweils an der GV festgelegt.

 

Artikel 22 Gönnerbeiträge

Gönnerbeiträge können jederzeit einbezahlt werden. Mindestbeitrag Fr. 50.00 pro laufendes Vereinsjahr. Zusatzbestimmungen:

a) Auf eingebrachte Gönnerbeiträge werden dem Werber 50% des eingebrachten Betrages zurückerstattet.

b) Die Zurückerstattung muss an der GV beim Kassier beantragt werden, ansonsten der Anspruch zugunsten der Vereinskasse entfällt.

 

Artikel 23 Vermögen

Nach Auflösung des Vereines wird das Vereinsvermögen einer karitativen Organisation zugewiesen.

 

Artikel 24 Gültigkeit

Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Von der Generalversammlung genehmigt:

Fehraltorf, den 21. Mai 2016

Der Präsident                Der Kassier